Arbeitsrecht

Neue Regelungen zum steuerfreien Sachbezug

Neue Regelungen zum steuerfreien Sachbezug

Titelbild: WAYHOME studio / shutterstock.com

Das Bundesministerium für Finanzen hat nun endlich neue Regelungen zum steuerfreien Sachbezug konkretisiert, nachdem schon vor einem Jahr Änderungen angekündigt worden waren.
Wir haben die wichtigsten Fakten zusammengefasst.

Der Sachbezug bleibt weiterhin bestehen:

  • Monatliche Ausgabe von Gutscheinen und Sachleistungen bis zu einer Freigrenze von 44€ pro Mitarbeiter
  • Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (§ 8 Abs. 4 EStG)
  • Aber: Gutscheine müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 8 Abs. 1 EStG), z.B. keine Barauszahlungsfunktion, nicht für Überweisungen (z. B. PayPal) verwendbar

Neue Regelungen zum steuerfreien Sachbezug:

Übergangsregelung bis 31.12.2021

  • Gutscheinkarten werden anerkannt, wenn sie nur zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen

Ab 01.01.2022

  • Erhöhung der Freigrenze auf 50 €
  • Gutscheinkarten werden anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und folgende Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen

Kriterien des ZAG:

1. Begrenztes Netzwerk:
Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale CityCards

Beispiel: Gutscheine von Amazon gelten zukünftig nicht mehr als Sachbezug, da nicht alle Waren direkt von Amazon angeboten werden, sondern auch andere Anbieter auf Amazon verkaufen können.
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§ 2 Abs. 1 Nr. 10a ZAG „für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen in den Geschäftsräumen des Emittenten oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit einem professionellen Emittenten eingesetzt werden können“

2. Begrenzte Produktpalette:
Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie

Beispiel: Kraftstoff oder Ladestrom, Streamingdienste für Film und Musik, Kino, Zeitungen und Zeitschriften, Bekleidung inkl. Schuhe und Accessoires
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§ 2 Abs. 1 Nr. 10b ZAG „für den Erwerb eines sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungsspektrums eingesetzt werden können“

3. Instrumente zu steuerlichen oder sozialen Zwecken:
Gutscheinkarten für einen bestimmten steuerlichen oder sozialen Zweck

Beispiel: Essensgutscheine, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen
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§ 2 Abs. 1 Nr. 10c ZAG „beschränkt sind auf den Einsatz im Inland und auf Ersuchen eines Unternehmens oder einer öffentlichen Stelle für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke nach Maßgabe öffentlichrechtlicher Bestimmungen für den Erwerb der darin bestimmten Waren oder Dienstleistungen von Anbietern, die eine gewerbliche Vereinbarung mit dem Emittenten geschlossen haben, bereitgestellt werden“

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